ABFALLENTSORGUNG VON MORGEN
NEUE REGELUNGEN DER GEWERBEABFALLVERORDNUNG AB 01. AUGUST 2017
Fragen und Antworten zur neuen GewAbfV
Klare Priorität hat die getrennte Sammlung der Abfälle
Für Unternehmen und Gewerbetreibende ist diese Verpflichtung erstmals vorgeschrieben.
Regelmäßig sind die folgenden Abfallfraktionen jeweils getrennt zu sammeln:
- Papier, Pappe und Karton mit Ausnahme von Hygienepapier
- Glas
- Kunststoffe
- Metalle
- Holz
- Textilien
- Bioabfälle
Der Gewerbetreibende muss dies nachweisen können.
Die notwendige Dokumentation der Getrenntsammlung kann z.B. mit Lageplänen, Lichtbildern, Praxisbelegen wie Liefer- oder Wiegescheinen erfolgen.
Darüber hinaus benötigt der Gewerbetreibende eine Bestätigung seines jeweiligen Entsorgungspartners für die Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling:
Diese Erklärung des Entsorgungspartners muss
Namen
Anschrift
Masse und
Verbleib des Abfalls enthalten.
Ja, die Befreiung hiervon ist aber die Ausnahme.
- Wenn kein Platz für die getrennte Sammlung der jeweiligen Abfallfraktion besteht („technisch nicht möglich“)
oder
- die Kosten hierfür zu teuer wären („wirtschaftlich nicht zumutbar“).
Dabei
erfolgt die Betrachtung für
jeden Stoffstrom
individuell.
Technisch nicht möglich ist
die getrennte Sammlung
insbesondere dann, wenn für
eine Aufstellung der
Abfallbehälter für die
getrennte Sammlung nicht
genug Platz zur Verfügung
steht.
Die
getrennte Sammlung ist dann
wirtschaftlich nicht
zumutbar, wenn die Kosten
hierfür außer Verhältnis zu
den Kosten für eine
gemischte Sammlung und eine
anschließende Vorbehandlung
stehen.
An den meisten
Standorten werden trotz
bester Getrennthaltung der
Gewerbeabfälle weiterhin die bisher bekannten
(gemischten) sog. „Abfälle
zur Verwertung“ (AZV)
anfallen.
Diese sind
grundsätzlich unverzüglich
einer Vorbehandlungsanlage
zuzuführen.
Wichtig:
In diesen gemischten
AZV-Fraktionen dürfen
1. Abfälle
aus der humanmedizinischen
oder tierärztlichen
Versorgung und Forschung
nicht enthalten sein
sowie
2. Bioabfälle und Glas nur
enthalten sein, soweit sie
die Vorbehandlung nicht
beeinträchtigen oder
verhindern.
Von der Vorbehandlungspflicht gibt es nur drei Ausnahmen:
- Die Behandlung der Gemische ist in einer Vorbehandlungsanlage technisch nicht möglich.
- Die Behandlung der Gemische ist in einer Vorbehandlungsanlage wirtschaftlich nicht zumutbar, d.h. die Kosten für die Behandlung der Gemische und die anschließende Verwertung der Abfälle stehen außer Verhältnis zu den Kosten für eine Verwertung, die keine Vorbehandlung erfordert.
- Der Abfallerzeuger ist eine Recyclingkapazität für die deutsche Kreislaufwirtschaft bei Erreichen des Mindestgetrenntsammlungsziels von 90 Masseprozent (siehe auch nachfolgend: Recyclingkapazität.)
Ja! Für den
Industriestandort
Deutschland ist die
Rohstoffsicherheit
existenziell. Eine
funktionierende
Kreislaufwirtschaft ist
daher praktizierter
Umweltschutz und
Standortpolitik. Der
Gesetzgeber fördert
Recyclingkapazitäten über
ein einfaches Anreizsystem.
Jeder gewerbliche
Abfallerzeuger, der
mindestens 90 Masseprozent
seiner Abfälle getrennt
sammelt
(Getrenntsammlungsquote),
ist in der Absteuerung der
verbleibenden Abfälle im
Rahmen der gesetzlichen
Vorgaben frei.
Der
Status einer
Recyclingkapazität ist also
nicht nur praktizierter
Umweltschutz, sondern wird
auch belohnt.
Durch ein besseres
Abfallmanagement und
verändertes Bewusstsein der
Akteure einer Betriebsstätte
lassen sich regelmäßig
vielfältige Potentiale
heben, in deren Folge ein
Unternehmensstandort auch zu
einer Recyclingkapazität
werden kann.
Schon jetzt
erfassen Gewerbebetriebe den
Großteil ihrer Abfälle
getrennt. Durchschnittlich
werden weit weniger als 20
Masseprozent der Abfälle als
Gemische erfasst. Das
Erreichen der
Getrenntsammlungsquote durch
Optimierung der getrennten
Sammlung ist für viele
Abfallerzeuger ein
realistisches Ziel.
Zur Dokumentation der Quote hat der Gewerbetreibende einen durch einen zugelassenen Sachverständigen geprüften Nachweis zu erstellen. Gerade erfolgen Bemühungen, die Zahl dieser Sachverständigen deutlich zu erhöhen. Sprechen Sie hierzu frühzeitig Ihren zertifizierten Entsorgungspartner an. Wer diese Option nutzen möchte, sollte zeitnah mit der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde klären, ob diese die Vorlage des Nachweises bis zum 31.08.2017 von ihm erwartet.
Nein. Viele Bestimmungen der neuen Gewerbeabfallverordnung sind strafbewehrt. Verstöße gegen Getrennthaltungs-, Vorbehandlungs-, Dokumentationspflichten können als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden.
Ab
sofort. Zwar tritt die
Verordnung erst am
01.08.2017 in Kraft. Das
Erreichen der
Getrennthaltungsquote im
Kalenderjahr 2017 wird aber
auf Basis des Erreichten in
den Monaten Mai bis Juli
ermittelt. Daher sollte eine
individuelle Betrachtung der
Situation an der jeweiligen
Anfallstelle einschließlich
sorgfältiger Klassifizierung
aller Abfallströme – zum
Beispiel durch den
jeweiligen zertifizierten
Entsorgungspartner vor Ort –
vorgenommen werden.
Reden Sie mit Ihrem Entsorger!